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BEK 2018 166

Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung)

Schwyz · 2016-01-06 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung) | Einstellung Strafverfahren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 2. Oktober 2018, SUI 2016 3099);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 das Strafverfahren gegen C.________ wegen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen, 6. Januar 2016 bis November 2017, gestützt auf Art. 319 StPO einstellte;

- dass A.________ am 25. Oktober 2018 Beschwerde gegen diese Ein- stellungsverfügung einreichte (KG-act. 1);

- dass bei der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Be- schwerdevernehmlassung eingeholt wurde, der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 2+3) und die Vernehmlassungen am 6. No- vember 2018 eingingen (KG-act. 5 + 6);

- dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 aufgefordert wurde, bis spätestens 12. November 2018 eine Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zu leisten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 4);

- dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 (Eingang 9. Novem- ber 2018) mitteilt, dass er die Sicherheit nicht leisten werde und auf die Be- schwerde verzichte (KG-act. 7);

- dass auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und der obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist (BGE 141 IV 476);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 ent- schädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R, unter Beilage eines Doppels von KG- act. 5 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage eines Dop- pels von KG-act. 5 und 7), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG- act. 6 und 7) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. November 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. November 2018 BEK 2018 166 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 2. Oktober 2018, SUI 2016 3099);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 das Strafverfahren gegen C.________ wegen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen, 6. Januar 2016 bis November 2017, gestützt auf Art. 319 StPO einstellte;

- dass A.________ am 25. Oktober 2018 Beschwerde gegen diese Ein- stellungsverfügung einreichte (KG-act. 1);

- dass bei der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Be- schwerdevernehmlassung eingeholt wurde, der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 2+3) und die Vernehmlassungen am 6. No- vember 2018 eingingen (KG-act. 5 + 6);

- dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 aufgefordert wurde, bis spätestens 12. November 2018 eine Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zu leisten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 4);

- dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 (Eingang 9. Novem- ber 2018) mitteilt, dass er die Sicherheit nicht leisten werde und auf die Be- schwerde verzichte (KG-act. 7);

- dass auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und der obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist (BGE 141 IV 476);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 ent- schädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an A.________ (1/R, unter Beilage eines Doppels von KG- act. 5 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage eines Dop- pels von KG-act. 5 und 7), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG- act. 6 und 7) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. November 2018 kau